Und soweit ein Anstalten Treffen angeklagt ist (Ziff. 1.9. der Anklageschrift) oder der Veräusserungsort unbekannt oder nicht hinlänglich klar bezeichnet werden kann, ist festzustellen, dass es nicht die geringsten Hinweise gibt, dass die Drogen nicht in die Schweiz eingeführt wurden oder in die Schweiz hätten geliefert werden sollen. Darüber hinaus ergäbe sich der räumliche Geltungsbereich des StGB (und seiner Nebenerlasse) gestützt auf Art. 7 StGB: