Nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip, geregelt in Art. 8 Abs. 1 StGB, gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ein Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Soweit eine Einfuhr in die Schweiz und eine Veräusserung von Betäubungsmitteln an Abnehmer in der Schweiz angeklagt sind, werden die vorangehenden Handlun-