7. Strafbarkeit von Handlungen im Ausland Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. November 2017 (pag. 3266 ff.) qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 818.121) vorgeworfen, begangen u.a. in Asien, Thailand sowie auf der Strecke Asien – Schweiz. Dem StGB ist grundsätzlich unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Nach dem sogenannten Ubiquitätsprinzip, geregelt in Art. 8 Abs. 1 StGB, gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.