Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch. Ein solcher würde nämlich eine materielle Prüfung des Anklagevorwurfes erfordern, die bei der Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht möglich ist.