Ziffer I.1.1. und 1.4. der Anklageschrift sowie betreffend den Vorwurf des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziffer I.2. der Anklageschrift). Obwohl es sich um eine formelle Frage handelt, wird die Prüfung des Anklagegrundsatzes der Übersicht halber vorliegend nicht vorab, sondern im Rahmen der Sachverhaltsprüfung und Beweiswürdigung der einzelnen angefochtenen Punkte vorgängig zur materiellen Prüfung vorgenommen. Es ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes in jedem Fall eine Verfahrenseinstellung nach sich zieht und keinen Freispruch.