Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte ihrerseits – zusätzlich zu den Anklageziffern I.1.3. und 1.5 – die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Vorwürfe des deliktischen Handelns im Ausland gemäss Ziffer I.1.1. und 1.4. der Anklageschrift sowie betreffend den Vorwurf des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziffer I.2. der Anklageschrift).