Die Vorinstanz stellte betreffend die Ziffern I.1.3. und 1.5. der Anklageschrift eine Verletzung des Anklagegrundsatzes fest und sprach den Beschuldigten in diesen beiden Punkten frei (pag. 3580 und 3582, S. 19 und 21 der Urteilsbegründung). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufung jedoch Schuldsprüche in diesen beiden Punkten. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte ihrerseits – zusätzlich zu den Anklageziffern I.1.3. und 1.5 – die Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend die Vorwürfe des deliktischen Handelns im Ausland gemäss