Je nach Einzelfall gelangte das Bundesgericht zu unterschiedlichen Schlüssen. Im Urteil 6B_959/2013 vom 28. August 2014 entschied es beispielsweise, dass eine Anklage, die den Deliktszeitraum, den Tatort, die Mindestmenge der produzierten und vertriebenen Hanfblüten und den damit erzielten Mindestumsatz nannte, ungenügend sei. Denn es würde in der Anklageschrift keine einzige Tathandlung umschrieben, weshalb die Anklage zu unbestimmt sei (E. 3.4.2).