391 Abs. 2 StPO e contrario). Als Berufungsgericht ist die Kammer nicht zuständig, um über den Antrag des Beschuldigten, es sei der offene Vollzug und die Prüfung der bedingten Entlassung anzuordnen. Dies fällt in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde (Art. 77 Schweizerischen Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 36 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11.] bzw. Art. 86 StGB i.V.m. Art. 42 JVV). Auf diesen Antrag wird somit nicht eingetreten.