II.1.1., 1.3., 1.6. und 1.10., wegen mehrfacher Geldwäscherei sowie wegen Pornografie, c) der gesamte Sanktionenpunkt, d) die Höhe der Verfahrenskostenauflage an den Beschuldigten, e) die Bestimmung des amtlichen Honorars sowie f) die Verfügung betreffend Rückgabe der acht Seiten mit Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes, der Kameratasche inkl. Kopfhörer Samsung sowie eines SIM- Kartenhalters. Bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Berufung kann das Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO