IVI.2.). Zu überprüfen bleiben somit a) die erstinstanzlichen Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsdispositiv Ziff. I.1. und 2.) und die damit zusammenhängende Kostenausscheidung und Festlegung einer anteilsmässigen Entschädigung, b) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.1., 1.3., 1.6. und 1.10., wegen mehrfacher Geldwäscherei sowie wegen Pornografie, c)