Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. Juni 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gefährdungsmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen, gemäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.2., 1.4., 1.5., 1.7., 1.8. und 1.9, schuldig erklärt wurde, und das beschlagnahmte Handy inkl. SIM-Karte und das ausgehöhlte Buch zur Vernichtung eingezogen wurden (Urteilsdispositiv Ziff. IVI.2.).