3) freizusprechen; 3. Im Übrigen ist die Berufung der Anklägerin in allen Punkten abzuweisen. 4. Die mit Urteil vom 13. Juni 2018 ausgesprochene Strafe ist auf ein Strafmass von 48 Monaten zu senken, der Angeklagte in den Strafvollzug zurückzuversetzen, jedoch der offene Vollzug und die Prüfung der bedingten Entlassung anzuordnen. 5. Alles unter ausgangsgemässer Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Angeklagten sowohl im Untersuchungs- als auch im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren.