der Geldwäscherei betreffend den Vorwurf eines schweren Falles Anklage Ziff. 2 von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes Vormerk zu nehmen, die Ungültigkeit der Anklage in diesen Punkten festzustellen, zufolge absehbarer Unmöglichkeit der Nachbesserung auf eine Rückweisung zu verzichten und auf die entsprechenden Anklagepunkte nicht einzutreten. 2. Die Angeklagte ist, gegebenenfalls eventualiter, von jeder Schuld und Strafe betreffend Urteilsdispositiv Ziff. II., 1./1.1. (AKS Ziff. 1.1.), 1./1.6. (AKS Ziff. 1.8.), 1./1.10. (AKS Ziff. 1.12.) sowie Ziff. II, 3. (AKS Ziff. 3) freizusprechen;