Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei auf total höchstens CHF 37'000.00 festzusetzen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG).