zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 1/4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug; 2. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Kopien der Fotos der Lebenspartnerin und des Sohnes seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 2. A.________ sei im Strafvollzug zu belassen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei auf total höchstens CHF 37'000.00 festzusetzen.