Staatsanwältin C.________, die mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2018 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im oberinstanzlichen Verfahren betraut wurde (pag. 3624), das Urteil beschränkt auf die Freisprüche, die Schuldsprüche Ziff. II.1.3., 1.6, 1.10., 2. und 3., die ganze Sanktion, die Bestimmung des Honorar des amtlichen Verteidigers sowie die Verfügung gemäss Ziff. IV.3. des Urteildispositivs an. Die Verteidigung reichte ihre form- und fristgerechte Berufungserklärung am 20. August 2018 ein (pag. 3634 f.). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Schuldsprüche Ziff.