34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 47 und 106 aStGB 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘520.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00.