Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 14. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 18 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 5.10.2017 in Thun durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen; und in Anwendung der Artikel