17 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 1‘520.00 festgesetzt (pag. 69). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich.