Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angemessen. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 13. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).