Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch sein automobilistischer Leumund gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden.