16 zielt der Beschuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von CHF 5‘300.00. Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 95, S. 19 der Urteilsbegründung) einen Tagessatz von CHF 110.00 als angemessen (Einkommen CHF 5‘300.00, abzgl. Pauschalabzug von 25% und Unterhaltsbeitrag, insgesamt ausmachend CHF 3‘455.00, dividiert durch 30). 12.3.3 Zum bedingten Vollzug Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann.