Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Aus dem oberinstanzlich eingeholten Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht verändert haben. Nach eigenen Angaben er-