12.3 Konkrete Strafe 12.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 12.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.