Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Weder dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 126) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 120) sind zwischenzeitliche Verfehlungen des Beschuldigten zu entnehmen. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, seiner aufrichtigen Reue und Einsicht, erachtet auch die Kammer eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 3 Strafeinheiten, für angebracht. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 12 Strafeinheiten als angemessen. 12.3 Konkrete Strafe 12.3.1