Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren war kooperativ. Er war von Beginn weg geständig und hat zum Vorfall ausgesagt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung hinterliess er einen sehr guten Eindruck. Im Ergebnis führt dies zu einer positiven Wertung bezüglich der Strafzumessung. Strafempfindlichkeit Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich; dass er seinen Wagen oft, auch beruflich benötigt, kann nicht ins Gewicht fallen. Auch Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor.