Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat sehr gewissenhaft und hatte für die sofortige Sicherstellung der gesundheitlichen Erstversorgung des Geschädigten gesorgt. Auch hat er die Polizei verständigt und mit dieser kooperiert. Anschliessend hat er den Geschädigten in das Spital Thun gefahren und sich auch später noch mehrmals telefonisch nach dem Wohlergehen des Geschädigten erkundigt (vgl. pag.56 f. und 58 f.). Der Beschuldigte zeigte sich reuig und einsichtig (vgl. pag. 56, Rz. 37 f.).