15 12.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten Folgendes fest (pag. 93, S. 17 der Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte war bis anhin weder im Strafregister (vgl. pag. 13) noch im ADMAS (vgl. pag. 49) verzeichnet. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind in Ordnung und als strafneutral zu werten.