Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er die Geschwindigkeit reduziert bzw. angehalten hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 15 Strafeinheiten als angemessen.