Der Beschuldigte wurde vorliegend durch die Sonne geblendet und war aus diesem Grund «fast wie blind». Er fuhr dennoch mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h weiter, obwohl ihm der Fussgängerstreifen bekannt war und er mit Fussgängern darauf rechnete. Aus diesem Grund sah er C.________ zu spät und kollidierte mit diesem auf dem Fussgängerstreifen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig (unbewusst fahrlässig). Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er die Geschwindigkeit reduziert bzw. angehalten hätte.