Er wurde vom Beschuldigten ins Spital geführt und daraufhin nicht weiter behandelt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefährdung als erhöht, jedoch immer noch als leicht zu bezeichnen. Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte wurde vorliegend durch die Sonne geblendet und war aus diesem Grund «fast wie blind».