11. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 91, S. 15 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von CHF 300.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen nicht erhöhen.