hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 14 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen damit eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden.