Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte bei gebotener Aufmerksamkeit bei diesen beschränkten Sichtverhältnissen seine Geschwindigkeit umgehend reduzieren bzw. nötigenfalls vor dem Fussgängerstreifen anhalten müssen, um sich zu versichern, dass sich keine Fussgänger auf dem ihm bekannten, häufig benutzten Fussgängerstreifen befinden. Nach dem Gesagten hat ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. IV. Strafzumessung