Aufgrund des Gesagten erscheint das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos. Der Beschuldigte zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht. Er handelte folglich bewusst fahrlässig bzw. grobfahrlässig. Daran vermag auch sein vorbildliches Verhalten nach der Kollision nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen.