Ein Fahrzeugführer hat allerdings mit dieser – wenn auch unangenehmen – gewöhnlichen Situation unter den fraglichen Umständen jederzeit zu rechnen. Führen die Sichtverhältnisse dazu, keinen ungestörten Blick auf den Fussgängerstreifen werfen zu können, muss die Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert bzw. nötigenfalls das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden, um sich zu vergewissern, dass sich an dieser typischen – dem Beschuldigten im Übrigen auch bestens bekannten – Gefahrenquelle keine Fussgänger befinden. Aufgrund des Gesagten erscheint das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtslos.