Er hätte folglich gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit für die Verkehrssituation aufbringen müssen. Er hätte sich versichern müssen, dass keine Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen sind, bevor er diesen passierte. Weil er demgegenüber «fast wie blind» auf den Fussgängerstreifen zufuhr, ohne seine Geschwindigkeit weiter zu reduzieren oder anzuhalten, zog er pflichtwidrig nicht in Betracht, dass Fussgänger den ihm bekannten Fussgängerstreifen überqueren könnten. Dabei vermag ihn die Argumentation, er habe nicht mit der Blendung durch die Sonne rechnen müssen, nicht zu entlasten.