Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war in Anbetracht der Tatsache, dass er nur wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen keine Sicht hatte bzw. «fast wie blind» auf diesen zufuhr, zweifellos immer noch deutlich zu hoch. Als Fahrzeugführer hätte der Beschuldigte sich aktiv auf den Fussgängerstreifen achten müssen und war zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Er war sich aufgrund seiner Kenntnis und der Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens der konkreten Gefahr an dieser Stelle bewusst. Er hätte folglich gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit für die Verkehrssituation aufbringen müssen.