Mit Blick auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem pflichtgemässen Verhalten in der Nähe von Fussgängerstreifen ist festzuhalten, dass an der fraglichen Stelle – zwischen zwei nahe auf einander folgenden Fussgängerstreifen – zu dieser Tageszeit wochentags wohl kaum je die maximal zulässige Geschwindigkeit gefahren werden kann. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit war in Anbetracht der Tatsache, dass er nur wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen keine Sicht hatte bzw. «fast wie blind» auf diesen zufuhr, zweifellos immer noch deutlich zu hoch.