Der Beschuldigte war ortskundig und kannte den Fussgängerstreifen. Des Weiteren rechnete er an dieser Stelle mit regem Fussgängerverkehr, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse hatte. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er nicht einmal 30 km/h fuhr, obwohl er sich in einer 50-er Zone befand. Mit Blick auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem pflichtgemässen Verhalten in der Nähe von Fussgängerstreifen ist festzuhalten, dass an der fraglichen Stelle – zwischen zwei nahe auf einander folgenden Fussgängerstreifen – zu dieser Tageszeit wochentags wohl kaum je die maximal zulässige Geschwindigkeit gefahren werden kann.