Grundsätzlich ist von einer objektiven groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9.5.2018 E. 2.1, 6B_558/2017 vom 21.9.2017 E. 1.2, 6B_1004/2016 vom 14.3.2017 E. 3.2). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen würden. Der Beschuldigte war ortskundig und kannte den Fussgängerstreifen.