Er konnte nicht sehen, ob sich ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand, sodass eine Reduktion der Geschwindigkeit oder gar ein Sicherheitsstopp vor dem Fussgängerstreifen unerlässlich war. Durch ein solches Verhalten wären die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer auch nicht in unzulässiger Weise gefährdet worden, weil diese ebenfalls mit einem Verlangsamen oder Stillstand des vorangehenden Fahrzeugs unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen rechnen mussten. Der Beschuldigte erfüllt damit objektiv den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG