Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung zum rechtmässigen Alternativverhalten. Der Beschuldigte hätte in dem Moment, als er aufgrund der Sonnenblendung nahezu blind wurde, stark abbremsen oder sicherheitshalber spätestens vor dem – ihm bekannten – Fussgängerstreifen anhalten müssen. Er konnte nicht sehen, ob sich ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen befand, sodass eine Reduktion der Geschwindigkeit oder gar ein Sicherheitsstopp vor dem Fussgängerstreifen unerlässlich war.