Soweit die Verteidigung das Vorgefallene – das blinde, ungebremste Zufahren auf einen Fussgängerstreifen mit nahezu 30 km/h, ohne zu wissen, ob sich ein Fussgänger darauf befindet – als «kleinere Nachlässigkeit» bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine grobe Verfehlung handelt, welche zu schwersten Verletzungen führen kann. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen der Verteidigung zum rechtmässigen Alternativverhalten.