__ einzig Prellungen davontrug. Ein geringer Intensitätsgrad der Gefährdung ist vorliegend – auch mit Blick darauf, dass bei einer Kollision mit einem Auto, welches 30 km/h fährt, immerhin mehr als 5% der Fussgänger sterben (vgl. bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39) – nicht gegeben. Soweit die Verteidigung das Vorgefallene – das blinde, ungebremste Zufahren auf einen Fussgängerstreifen mit nahezu 30 km/h, ohne zu wissen, ob sich ein Fussgänger darauf befindet – als «kleinere Nachlässigkeit» bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden.