33 Abs. 2 SVG. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets erfüllt, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66 zu Art. 90 SVG). Indem der Beschuldigte mit dem sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden C.________ kollidierte, verursachte er entgegen den Behauptungen der Verteidigung eine konkrete Gefahr. Dabei ist unerheblich, dass C.________ einzig Prellungen davontrug.