Dies ist gemäss Bundesgericht stets der Fall, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschrift eine ernstliche Gefahr geschaffen hat. Dem Kriterium kommt deshalb – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zu (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz