Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2014 vom 30.9.2014 E. 1.2 ff.; 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die vom Beschuldigten verletzten Art. 31 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 2 SVG stellen folglich wichtige Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Die wichtigen Verkehrsvorschriften müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Dies ist gemäss Bundesgericht stets der Fall, wenn die Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschrift eine ernstliche Gefahr geschaffen hat.