Die Pflicht zur erhöhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen nach Art. 33 Abs. 2 SVG stellt eine zentrale Verkehrsregel dar, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Urteile des Bundesgerichts 6B_788/2009 vom 27.11.2009 E. 2.2; 6S.265/2005 vom 1.12.2015 E. 2.3) – bei Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h sind tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 IV 230 E. 2c; BGE 121 II 127 E. 4b). Bei Art. 31 Abs. 1, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2;